Laube und Bauwerk

Errichtung von Lauben und anderer baulicher Anlagen

Die Errichtung von Lauben ist bauaufsichtlich genehmigungsfrei.
Trotzdem müssen die materiellen Vorschriften der Bauordnung für Berlin eingehalten werden.

Eine entsprechende Bauanzeige finden Sie unter Fo

Der Standort der Laube bedarf der Zustimmung des Verpächters.
Als Baustoffe können sowohl Holz als auch Mauersteine eingesetzt werden.

Jedes Bauvorhaben ist beim Bezirksverband oder beim jeweiligen Verpächter anzuzeigen, in bestimmten Bereichen auch dem Eigentümer zur Genehmigung vorzulegen.

Die Beantragung erfolgt in der Regel 2 – 4 Fach auf entsprechenden Formblättern.

Einzureichende Unterlagen sind:

  • Grundriss und Bauzeichnungen der Laube (in der Regel Prospektunterlagen)
  • Grundrissplan der Parzelle mit eingemaßter Laube (incl. Entfernungsmaße zu Parzellengrenzen) und Wegebezeichnung sowie Angaben der Baulichkeit der Nachbarparzellen.

   (Empfehlenswert ist ein Maßstab von 1 : 100)

  • Bei Nichttypenbauten sind eine Baubeschreibung und eine statische Berechnung vorzulegen.
  • Angaben zur Fundamenttiefe

Lauben dürfen weder von ihrer Beschaffenheit, noch von ihrer Errichtung und Ausstattung zum dauerhaften Wohnen geeignet sein.

Bei der Einbringung von Abwassersammelgruben ist zusätzliche eine Kopie der Allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBT) der Beantragung beizufügen.

Auch andere bauliche Anlagen, wie Wasserabstellschächte  sind nur nach vorheriger Zustimmung des Verpächters zu errichten.


Lauben


laubendaecher

Lauben dürfen einschließlich Abort, Geräteraum und überdachtem Laubenvorplatz 24 m² bebaute Grundfläche (Außenmaße, ohne Dachüberstand) nicht überschreiten.

  • Lauben dürfen nur eingeschossig sein.
  • Laubenhöhe zählen ab Fußbodenoberkante.
  • Das Unterkellern von Lauben ist nicht gestattet.
  • Ein Vorratsraum (Fläche bis 2 m² und Tiefe bis 0,80 m) mit Einstiegsklappe innerhalb der Laube ist zulässig.
  • Dachgauben sind nicht zulässig.
  • Ein Dachüberstand von 0,80 m rund um die Laube ist gestattet.
  • Die um die Laube laufende Traufkante geht nicht in die genehmigten 6 % versiegelte

   Gartenfläche ein.


Parzellengrundriss mit eingemaßten Baulichkeiten

parzellengrundriss

Technische Einrichtungen

  • Die Installation technischer Einrichtungen ist nur durch autorisierte Fachfirmen durchzuführen.
  • Netzunabhängige Fotovoltaik-Anlagen und solarthermische Anlagen können auf Antrag mit Zustimmung des Bezirksverbandes errichtet werden. Genehmigt wird eine Kollektorgröße von ca. 2,5 m²
  • Die Errichtung von Fernsprechanlagen in Kleingärten bedarf der Zustimmung des Bezirksverbandes.
  • Die Versorgung einer Parzelle mit einem Elektroanschluss ist nur mit Zustimmung des Bezirkverbandes auf schriftlichen Antrag möglich.
  • Alarmanlagen und Bewegungsmelder sind zu Schutz der Baulichkeiten möglich, dürfen aber in ihrer Funktion zu keiner Belästigung der Nachbarn führen.

Zusatz- und technische Einrichtungen auf der Parzelle

Die Errichtung von Badebecken in Kleingartenanlagen kann unter folgenden Bedingungen gestattet werden:

  • Durchmesser des Beckens bis maximal 3,0 m
  • Nichteinlassung des Beckens in den Boden.
  • Abbau des Beckens im Winterhalbjahr.

Weitere Baulichkeiten

Gewächshaus

Zusätzlich zur Laube darf ein Gewächshaus bis zu 7 m² Grundfläche un einer Höhe von 2,20 m errichtet werden. Vor Aufstellung der Baulichkeit ist die Zustimmung des Verpächters schriftlich einzuholen.
(geändert: Bauanzeige nur an den Verein ; Eine Genehmigung durch den Verpächter ist nicht mehr erforderlich)

Eine Teilnutzung des Gewächshauses als Schuppen ist nicht statthaft.

Kinderspielhaus

Die Errichtung eines Kinderspielhauses mit 2 m² Grundfläche und einer Höhe bis 1,25 m kann ohne Zustimmung des Verpächters realisiert werden.

Eine auch zeitweilige Nutzung des Kinderspielhauses als Abstellraum für Geräte und Materialien ist unzulässig.

Gartenteich

Auf der Parzelle kann ein Gartenteich mit flachen Randbereich bis zu einer Größe von max. 10 m² angelegt werden. Er darf nicht aus Beton oder sonstigem Mauerwerk bestehen und 3 % der Kleingartenfläche nicht übersteigen.

Gartenteiche müssen im Sinne eines Feuchtraumbiotopes zur Bepflanzung geeignet sein.

Wasserbecken

Der Einbau eines gemauerten Wasserbeckens mit einer Grundfläche bis zu 2 m² und einer Tiefe von 0,5 m ist zulässig.

Eine Laube im Bau

In § 6 Abs. 2 des Unterpachtvertrags ist geregelt wie bei Veränderungen oder Herstellung neuer Bauwerke vorzugehen ist. Dazu zählt die Laube aber auch das Gewächshaus.

Wer ein Gewächshaus hat oder plant muss vor dem Errichten eine Parzellenskizze anfertigen in der der Aufstellort vermasst eingezeichnet ist. Grenzabstand zum Zaum ist 1,5m und Brandschutzabstand zu anderen Bauwerken ist mindestens 3,00m.
(Gewächshaus :geändert … Bauanzeige nur an den Verein ; Eine Genehmigung durch den Verpächter ist nicht mehr erforderlich)

Vorhandene Bauwerke und Gewächshäuser werden nachträglich genehmigt und sind den Verordnungen bei Pächterwechsel, vor Abgabe der Parzelle, anzupassen. (Gewächshaus :geändert entfällt)

Die bei der Aufgabe der Parzelle notwendige Abschätzung berücksichtigt ab sofort keine Lauben und Gewächshäuser ohne Baugenehmigung.
Hier ist dann der sofortige Abriss erforderlich. (Gewächshaus :geändert entfällt)

Nicht erlaubte bauliche Anlagen

Auf Kleingartenparzellen sind nicht zulässig:

  • Seperat stehende Baukörper (z.B. Schuppem)
  • Garagen
  • Ortsfeste Funk- und Fernsehantennen
  • Windgeneratoren
  • Offene Feuerstellen (Herde, Öfen, Kamine) in Lauben und auf den Parzellen



Abwassersammelanlagen

Arten:

  • Abwassersammelanlagen dienen der Aufnahme von Fäkalien (Toilette) und Grauwasser (Küchenbereich).
  • Der Gesetzgeber lässt nur geschlossene abflusslose Abwassersammelgruben zu. Sickergruben oder Verrieselungen sind nicht statthaft.
  • Bauseitig sind gestattet Kunststofftanks und monolitisch errichtete Gruben (Beton B300)
  • Alte Sammelgruben können durch Kunststoffauskleidungen von zugelassenen Fachfirmen saniert werden und sind dann zulässig.
  • Kunststofftanks und Auskleidungen müssen das Zertifikat des Deutschen Institus für Bauchtechnik (DIBT) haben.


Einbau:

  • Der Einbau von Abwassersammelgruben ist zu beantragen und vom Eigentümer bzw. Bezirksverband zu genehmigen.
  • Sammelgruben sind von den Parzellengrenzen mindestens zwei Meter, von Baulichkeiten mindestens 5 m (Dom) entfernt einzubringen.
  • Nach dem Einbau oder der Sanierung der Grube ist ein Dichtigkeitsnachweis zu erbringen (ist nicht mit dem DIBT-Zertifikat gleichzusetzen).
  • Die Verbindung zwischen Sammelgruben und Sanitärbereich ist durch KG Rohre zu realisieren.
  • Nach Fertigstellung der Gesamtanlage bis hin zum Sanitärbereich ist eine Dichtigkeitsprüfung vorzunehmen.
  • Die Errichtung und Sanierung ist durch Sachverständige zu bestätigen.


Nachweis:

  • Fäkalienabfuhrquittungen für die schadlose Beseitigung sind dem Verpächter auf Verlangen vorzulegen.
  • Dichtigkeitsnachweise sind entsprechend der Gesetzlichkeit zu wiederholen.


Sonderregelungen:

  • Der Anschluss von Kleingärten an die öffentliche Kanalisation ist möglich, wenn aus wirtschaftlichen oder ökologischen Gründen andere Anlagen nicht vertretbar sind und städtebauliche Gründe nicht entgegen stehen.
  • Anträge kann nur der Zwischenpächter stellen. Die Bewilligung wird über den Zwischenpachtvertrag geregelt.
  • Für Kleingärten in Wasserschutzgebieten gelten neben den Bestimmungen der Wasserschutzgebietsverordnungen auch die Regelungen des Berliner Wassergesetzes.